§ 38 Anwendung anderer Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenverarbeitung ergänzend anzuwenden.

 

 

Quelle: Voris Niedersachsen (03-2020)